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BVerfG - 1 BvR 865/21 |
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
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- BVerfG - 1 BvR 860/21 (anhängig)
Auszug aus BVerfG - 1 BvR 865/21
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.
- BVerfG - 1 BvQ 51/21 (anhängig)
Auszug aus BVerfG - 1 BvR 865/21
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.
- BVerfG - 1 BvR 860/21 (anhängig) Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.
Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.
- BVerfG - 1 BvQ 51/21 (anhängig) Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvQ 51/21 sowie den Verfassungsbeschwerden jeweils nebst Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 wenden sich die Antragsteller gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, geändert durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22. April 2021.
Ein Beitritt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvQ 51/21, 1 BvR 860/21 und 1 BvR 865/21 würde die prozessuale Stellung des Deutschen Bundestages stärken, insbesondere könnte er als beigetretener Äußerungsberechtigter gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Widerspruch erheben bzw. gemäß § 94 Absatz 5 Satz 2 BVerfGG auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren bestehen.